Die Kosten des Nachhilfeunterrichts sind aus dem Geldunterhalt zu bezahlen. Nur in seltenem Fall können Kosten der Nachhilfe sog. Sonderbedarf darstellen und damit eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn
- Nachhilfeunterricht vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich ist, und
- eine Nachhilfe in Form von unentgeltlichen Förderstunden an der Schule oder durch zumutbare Unterstützung durch den betreuenden Elternteil nicht in Betracht kommt, und
- das für die ausgewählte Schulform ausreichend begabte Kind das Ausbildungsziel, insbesondere den erfolgreichen Abschluss eines Schuljahres, ohne Nachhilfeunterricht nicht erreichen kann, und
- die Kosten für den Nachhilfeunterricht nicht aus dem laufenden Unterhalt finanziert werden können und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist.
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