💡 Gemeinsame Obsorge: Bei der gemeinsamen Obsorge können beide Elternteile das Kind nach außen hin vertreten. Beide Elternteile können jeweils allein oder gemeinsam am Elternsprechtag teilnehmen.
💡Alleinige Obsorge: Nur der obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht am Elternsprechtag teilzunehmen. Der andere nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem mit der Obsorge betrauten Elternteil Informations- und Äußerungsrechte über die schulischen Leistungen des Kindes.
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