Mehrfachbelastungen wie Beruf und Kinderbetreuung werden in der Vermögensaufteilung nach der Scheidung berücksichtigt

Mangels Einigung besteht bei der gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für das Gericht regelmäßig die Herausforderung, die ehelichen Vermögensgüter gerecht zwischen den Ehegatten aufzuteilen.

Ziel ist es, die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung an die besondere Lage des Einzelfalls anzupassen und eine in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst ausgeglichene Regelung für beide Ehegatten zu finden.

Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Aufteilung nicht streng rechnerisch vorzunehmen ist, sondern auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten Bedacht zu nehmen ist. Dieser sogenannte Billigkeitsgrundsatz sieht vor, dass auch die Haushaltsführung, die Pflege und die Erziehung gemeinsamer Kinder sowie sonstiger ehelicher Beistand bei der nachehelichen Aufteilung zu beachten sind.

Trotz des Billigkeitsgrundsatzes und der Ablehnung eines rechnerischen Aufteilungskonzeptes geht die Rechtsprechung grundsätzlich von einem gleichteiligen Aufteilungsschlüssel im Sinne einer 50:50-Regelung aus. Erwerbstätigkeit einerseits und Haushaltsführung sowie Kindererziehung andererseits werden dabei grundsätzlich gleichwertig beurteilt.

In einer rezenten und für die Praxis durchaus beachtenswerten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nunmehr jedoch entschieden, dass immaterielle Leistungen eines Ehegatten materiellen Beiträgen des anderen nicht nur gleichwertig sind, sondern bei der Aufteilung nach Billigkeit auch mehr wiegen können (1 Ob 257/22h). In concreto bestätigte der OGH ein Aufteilungsverhältnis von 60:40 zugunsten der Ehefrau, weil diese neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch den Haushalt führte und beide Kinder betreute. Diese familiäre und berufliche Mehrbelastung der Ehefrau anerkannte das Höchstgericht als größeren Beitrag als jenen des Ehemannes, der abseits seiner beruflichen Tätigkeit keinen nach Ansicht des Gerichts berücksichtigungswürdigen Beitrag leistete.

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Das Gesetz legt fest, dass jener Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt hauptsächlich betreut seinen Unterhaltsbetrag in Naturalien leistet. Der andere (nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebende) Elternteil hat hingegen seine Unterhaltspflicht in Geld zu leisten.

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