Diese Frage ist insbesondere dann von Interesse, wenn ein Elternteil allein mit der Obsorge für das gemeinsame Kind betraut ist. Besteht die gemeinsame Obsorge sind beide Eltern berechtigt am Elternabend teilzunehmen. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat ein Informations- und Äußerungsrecht. Er muss über wichtige Angelegenheiten, somit auch über wichtige Schulangelegenheiten, wie etwa den Schulerfolg, einen Schulwechsel oder (Schul-)Sprachferien im Ausland, informiert werden. Gesetzlich kommt dem nicht betreuenden Elternteil auch ein Vertretungsrecht zu, wenn der allein Obsorgeberechtigte verhindert ist. Die Teilnahme am Elternsprechtag wäre hierfür ein Beispiel. Die Schule darf auf dieses gesetzliche Vertretungsrecht vertrauen, wenn ein gegenteiliger Wille des Obsorgeberechtigten nicht bekannt ist. Es empfiehlt sich die Schule zu informieren, insbesondere auch über Änderungen bei der Obsorge, um Missverständnissen vorzubeugen.
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