❗ Scheidung nach drei Jahren häuslicher Trennung: Was Sie wissen müssen ❗

💡 Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet, kann ein Ehegatte die Scheidung durch Zeitablauf beantragen („Heimtrennungsklage“).

🔴 Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft

  • Die häusliche Gemeinschaft besteht aus einer Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
  • Erst bei Wegfall der drei Kriterien seit drei, kann von einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden.
  • Nicht jede „einfache“ Trennung und der Auszug eines der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung ist daher als Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu werten.

💔  Unheilbare Zerrüttung

Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft muss zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben, um eine Scheidung zu rechtfertigen. Das bedeutet, dass jegliche geistige, seelische oder körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern aufgehoben sein muss und die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft unmöglich erscheint.

💡 Erleichtertes Verfahren bei sechsjähriger Trennung:

Nach sechs Jahren der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft wird die Ehe als unheilbar zerrüttet angesehen, und dem Scheidungsbegehren wird in jedem Fall stattgegeben.

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❗ Scheidung wegen Verschulden: Was Sie wissen müssen ❗

Wenn eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist, kann ein Partner die Ehe aus wichtigen Gründen durch eine Scheidungsklage beenden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Partner eine Eheverfehlung begangen hat, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hat.

Restgeldunterhalt? Ergänzungsunterhalt? Was ist das?

Das Gesetz legt fest, dass jener Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt hauptsächlich betreut seinen Unterhaltsbetrag in Naturalien leistet. Der andere (nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebende) Elternteil hat hingegen seine Unterhaltspflicht in Geld zu leisten.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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