▶️ Die Frage, wem die Ehewohnung zukommt, wer die Schulden übernimmt und wer welche Ausgleichszahlung an wen bezahlen muss sind Fragen des sogenannten Aufteilungsverfahrens. In diesem Verfahren wird mangels Vereinbarung entschieden, wie das ehelichen Gebrauchsvermögens sowie die ehelichen Ersparnisse und Schulden aufgeteilt werden. Ein entsprechender Antrag ist spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung bei Gericht einzubringen.
▶️ In der Praxis ist es häufig so, dass die eigentlichen Differenzen zwischen den Ehegatten eben Fragen zur Vermögensaufteilung oder zur bisherigen gemeinsamen Wohnung betreffen, sowie Streitigkeiten über das Kontaktrecht zu den gemeinsamen Kindern. Diese Problemstellungen können aber eigentlich prozessual nicht in dem Ehescheidungsverfahren – das ist das erste Verfahren, welches ausschließlich die Frage behandelt, ob die Ehe geschieden wird und wen allenfalls das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft – geklärt werden. Natürlich besteht in der Praxis die Möglichkeit vor Gericht im Rahmen von Vergleichsgesprächen auch diese Themen anzusprechen.
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